
Abgeleitet aus dem Vorsichtsprinzip (Gläubigerschutz durch Ausweis nicht realisierter Verluste statt nicht realisierter Gewinne) konkretisiert es das Imparitätsprinzip (Passiva (Schulden) werden zum höchstmöglichen Wert erfasst (Höchstwertprinzip), Aktiva (Vermögen) zum niedrigstmöglichen). Das Niederstwertprinzip wird insbesondere bei der Folgebewertung von Anschaffungs- und Herstellungskosten angewendet. Vermögensgegenstände des Unternehmens werden demnach außerplanmäßig auf den Wert abgeschrieben, zu dem sie am Bilanzstichtag verkauft werden könnten.
Bei der steuerrechtlichen Bewertung ist § 6 Abs. 1 EStG (Einkommensteuergesetz) anzuwenden, in Verbindung mit § 5 Abs. 1 EStG, nach dem das Niederstwertprinzip für die Steuerbilanz maßgeblich ist, wenn es bei der Handelsbilanz berücksichtigt wurde.
Beim Niederstwertprinzip werden zwei Fälle unterschieden:
- Das strenge Niederstwertprinzip bezieht sich auf das Umlaufvermögen. Hier ist zwingend der niedrigste der drei möglichen Wertansätze (Anschaffungs-/Herstellungskosten, Marktpreis, Wert am Bilanzstichtag) einzusetzen (§ 253 Abs. 4 HGB). Dieser Grundsatz der Aufwandsantizipation gilt ebenso bei der Bewertung von Verbindlichkeiten und resultiert dort im Höchstwertprinzip.
- Das gemilderte Niederstwertprinzip bezieht sich auf das Anlagevermögen. Bei voraussichtlich dauernder Wertminderung besteht die Möglichkeit, außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um Vermögenswerte mit dem niedrigeren Wert am Bilanzstichtag zu bemessen. Es besteht also ein Ermessensspielraum.