Niederstwertprinzip


Niederstwertprinzip

Definition

Beim Niederstwertprinzip handelt es sich um ein Bewertungsverfahren bei der Erstellung einer Bilanz. Als Grundsatz der ordnungsmäßigen Buchführung (GoB) ist es im Handelsgesetzbuch (HGB) fixiert. Geregelt wird in § 253 HGB die Zugangs- und Folgebewertung von Sach- und Finanzmitteln.

So gibt das Gesetz in Absatz 1 vor: „Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen […], anzusetzen.“ Weitere Ausführungen zu Verbindlichkeiten, Rückstellungen, Altersvorsorge und Umlaufvermögen folgen.

Zusammengefasst werden kann der Gesetzestext so: Für die Bewertung von betrieblichen Vermögensgegenständen ist von Unternehmen bei der Aufstellung der Bilanz der niedrigste Wert einzusetzen, wenn mehrere Möglichkeiten bestehen.

Ableitung

Das Niederstwertprinzip ist abgeleitet aus dem Vorsichtsprinzip, das dem Gläubigerschutz dient und nach dem nicht realisierte Verluste statt nicht realisierte Gewinne ausgewiesen werden. Dieses Vorsichtsprinzip wird als Imparitätsprinzip umgesetzt: Passiva (Schulden) werden zum höchstmöglichen Wert erfasst (Höchstwertprinzip), Aktiva (Vermögen) zum niedrigstmöglichen. Gewinne werden nur in der tatsächlich erzielten Höhe berücksichtigt.

Anwendung

Das Niederstwertprinzip wird insbesondere bei der Folgebewertung von Anschaffungs- und Herstellungskosten angewendet. Vermögensgegenstände des Unternehmens werden demnach außerplanmäßig auf den Wert abgeschrieben, zu dem sie am Bilanzstichtag verkauft werden könnten.

Steuerrechtliche Bewertung

Bei der steuerrechtlichen Bewertung ist § 6 Abs. 1 EStG (Einkommensteuergesetz) anzuwenden, in Verbindung mit § 5 Abs. 1 EStG, nach dem das Niederstwertprinzip für die Steuerbilanz maßgeblich ist, wenn es bei der Handelsbilanz berücksichtigt wurde.

Beim Niederstwertprinzip werden zwei Fälle unterschieden:

  • Das strenge Niederstwertprinzip bezieht sich auf das (kurzfristig im Unternehmen vorhandene) Umlaufvermögen, zum Beispiel Vorräte, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige Erzeugnisse oder Handelswaren. Hier ist nach § 253 Abs. 4 HGB immer der niedrigste der drei möglichen Wertansätze (Anschaffungs-/Herstellungskosten, Marktpreis, Wert am Bilanzstichtag) einzusetzen.

Dieser Grundsatz der Aufwandsantizipation gilt ebenso bei der Bewertung von Verbindlichkeiten. In diesem Fall resultiert daraus das Höchstwertprinzip – zu leistende Aufwendungen werden mit dem höchstmöglichen Ansatz und ohne mögliche Abzüge berücksichtigt.

  • Das gemilderte Niederstwertprinzip bezieht sich auf das (langfristig im Unternehmen vorhandene) Anlagevermögen, beispielsweise Maschinen, Anlagen, Geräte, Einrichtungen oder Gebäude. Bei voraussichtlich dauernder Wertminderung besteht die Möglichkeit, außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um am Bilanzstichtag deren Werte niedriger anzusetzen. Es besteht also ein Ermessensspielraum.
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