Allgemeine Geschäftsbedingungen


des REFA Fachverband e.V. und der REFA AG vom 01. Februar 2020

§ 1 Geltungsbereich

Für die Geschäftsbeziehung zwischen dem REFA Fachverband e.V. sowie der REFA AG (nachfolgend Unternehmen genannt) und dem Kunden gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Der Geltungsbereich erfasst das Ausbildungs- und Seminarprogramm der beiden Unternehmen, welches allen interessierten Kunden offen steht (nachfolgend „offene Veranstaltungen“) sowie Inhouse-Trainings, ferner die Lieferung von Schulungs- und Seminarunterlagen sowie im Rahmen der Vertragsdurchführung erbrachte Nebenleistungen. Abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen die Unternehmen REFA Fachverband e.V. und REFA AG nicht an, es sei denn, diese hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Bei Personenbenennungen wie Teilnehmer, Mitarbeiter, Trainer und bei den Urkundentiteln wird der einfachen Lesbarkeit halber stets die männliche Form verwendet. Selbstverständlich werden damit Frauen wie Männer gleichermaßen angesprochen.

§ 2 Auftragserteilung und Leistung

2.1 Die Angebote der o.g. Unternehmen sind bindend, es sei denn, dass etwas anderes schriftlich oder in Form einer E-Mail geregelt ist. Weicht der Auftrag des Kunden von dem Angebot ab, kommt der Vertrag mit dem Inhalt der Auftragsbestätigung des REFA Fachverband e.V. oder der REFA AG zustande. Auftragserteilung durch Kunden können in folgender Form erfolgen: postalisch, per Fax, per E-Mail, per Online-Buchung bei offenen Veranstaltungen.

2.2 Der Kunde erhält nach Eingang des Auftrags (Inhouse-Trainings) bzw. der Anmeldung (offene Veranstaltungen) eine Auftragsbestätigung. Ist das Angebot freibleibend und nicht bindend, so gilt mit dieser Auftragsbestätigung der Auftrag seitens des jeweiligen Unternehmens der REFA Group als angenommen und die Vertragsbeziehung als zustande gekommen. Der Kunde ist verpflichtet, die Auftragsbestätigung nach Zugang unverzüglich auf deren Richtigkeit zu prüfen. Sollte die Auftragsbestätigung von dem Auftrag des Kunden abweichen, so ist er verpflichtet, dieser innerhalb von 7 Tagen nach Zugang zu widersprechen. Ansonsten gilt der Vertrag mit dem Inhalt der Auftragsbestätigung als stillschweigend genehmigt.

2.3 Aktualisierungen und Änderungen von Angeboten und Aufträgen bzw. der Vertragsbeziehung werden von beiden Vertragsparteien schriftlich oder durch E-Mails festgelegt und als Zusatzvereinbarung Bestandteil der Vertragsbeziehung zwischen dem REFA Fachverband e.V. oder der REFA AG und dem Kunden.

2.4 Die Unternehmen REFA Fachverband e.V. und REFA AG versenden sämtliche im Zusammenhang mit dem Vertrag und dem Vertragsschluss stehenden Dokumente an den Kunden per E-Mail bzw. auf Verlangen per Post. Dabei handelt es sich insbesondere um die Anmeldebestätigung, die Rechnung, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und – sofern der Kunde Verbraucher i.S.d. § 13 BGB ist – die Belehrung über das Widerrufsrecht sowie Informationsmaterialien. Der Kunde ist berechtigt, stattdessen die Übersendung einzelner oder aller Dokumente per Post zu verlangen. Die Unternehmen REFA Fachverband e.V. und REFA AG können in diesen Fällen eine Gebühr in Höhe von EUR 3,00 pro versandtes Dokument erheben.

§ 3 Offene Veranstaltungen

3.1 Anmeldungen zu offenen Veranstaltungen sind möglichst frühzeitig an den REFA Fachverband e.V. bzw. die REFA AG zu richten. Anmeldungen werden in der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt. Da bei einigen Seminaren die Teilnehmerzahl begrenzt ist, liegt eine frühzeitige Anmeldung im Interesse der Teilnehmer. Die Anmeldung gilt als verbindlich, sobald sie von einem der beiden Unternehmen REFA Fachverband e.V. oder REFA AG schriftlich bestätigt wird. Die Bestätigung erfolgt per E-Mail oder, wenn der Kunde dies verlangt, schriftlich. Ein Recht auf Teilnahme an Veranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl besteht nicht.

3.2 Die Teilnahmegebühr versteht sich, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes ausgewiesen ist, je Teilnehmer und Veranstaltung.

3.3 Umbuchungen und Abmeldungen müssen schriftlich oder per E-Mail an den REFA Fachverband e.V. und die REFA AG erfolgen. Umbuchungen in einem Zeitraum von weniger als 31 Tagen bis zum Seminartermin werden mit 30 % des Seminarpreises in Rechnung gestellt. Wird danach ein weiteres Mal umgebucht oder die Seminarteilnahme endgültig storniert, ist unabhängig vom Zeitpunkt der Umbuchung oder Stornierung der Seminarpreis in voller Höhe zu zahlen. Bei Abmeldungen aus Gründen, welche der REFA Fachverband e.V. oder die REFA AG nicht zu vertreten haben, sind pro Teilnehmer und Veranstaltung folgende Gebühren zu entrichten: Seminaranmeldungen können bis 31 Tage vor Seminarbeginn kostenfrei storniert werden. Für Stornierungen von 30 bis 14 Tagen vor Seminarbeginn werden 50 % des Seminarpreises fällig, für Stornierungen von 13 bis 7 Tagen vor Seminarbeginn werden 75 % des Seminarpreises berechnet. Danach ist der Seminarpreis in voller Höhe zu zahlen. Der Seminarbeginn wird jeweils ab 0:00 Uhr des fixierten Termins gerechnet. Für nicht abgemeldete Teilnehmer, die während des Seminars nicht anwesend sind oder für Teilnehmer, die das Seminar vorzeitig abbrechen, ist der Seminarpreis in voller Höhe zu zahlen. Teilnehmer mit Bildungsgutschein können durch Nachweis einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung die Seminarteilnahme ohne Gebühren stornieren. Entscheidend ist dabei der Eingang der Ab- bzw. Ummeldung. Selbstverständlich wird ohne zusätzliche Kosten ein Ersatzteilnehmer akzeptiert.

3.4 Die angegebenen Preise gelten für Buchungen bis Ende des laufenden Jahres. Bei Schreib-, Druck- und Rechenfehlern sind die Unternehmen REFA Fachverband e.V. sowie die REFA AG zum Rücktritt berechtigt. Die Seminarpreise sind für Seminare und Trainings des REFA Fachverband e.V. weitestgehend umsatzsteuerfrei gemäß § 4 Ziffer 21 bzw. Ziffer 22 UStG. Inhouse-Trainings sowie Seminare der REFA AG sind umsatzsteuerpflichtig. Gleiches gilt für Bücher und einige andere Lehrmaterialien sowie Tagungs- und Kongressgebühren. Die anfallende Mehrwertsteuer ist – soweit nicht anders angegeben – in den Preisen enthalten und wird auf Rechnungen getrennt ausgewiesen. Es gelten die aktuellen Umsatzsteuersätze gemäß den gesetzlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland. Preisänderungen aufgrund von Umsatzsteuerveränderungen behalten sich der REFA Fachverband e.V. sowie die REFA AG vor.

§ 4 Zahlung und Fälligkeit

4.1 Der Anspruch der Unternehmen REFA Fachverband e.V. sowie der REFA AG auf Zahlung des Preises entsteht bei offenen Veranstaltungen zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn, bei Inhouse-Trainings mit der Rechnungszustellung und deren Zahlungsziel. Alle Leistungen, die nicht ausdrücklich als im Preis vereinbart ausgewiesen wurden, sind Nebenleistungen, die gesondert entlohnt werden. Ist ein Festpreis vereinbart, so kann dieser in anteiligen Abschlagszahlungen entsprechend dem Fortgang der Auftragserledigung in Rechnung gestellt werden.

4.2 Der Rechnungsbetrag ist jeweils nach Erhalt der Rechnung sofort in voller Höhe ohne Skontoabzug unter Angabe der Kunden- und Rechnungsnummer zu zahlen. Der REFA Fachverband e.V. und die REFA AG sind berechtigt, Bescheinigungen, Zeugnisse bzw. Urkunden erst nach vollständiger Bezahlung auszugeben. Der Kunde kommt auch ohne Mahnung in Verzug, wenn er die Zahlung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit vornimmt. In diesem Fall ist der REFA Fachverband e.V. bzw. die REFA AG berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatzes der Europäischen Zentralbank zu fordern. Bei Zahlungsverzug kann der Teilnehmer vom weiteren Seminarbesuch ausgeschlossen werden. Daraus entstehende Schäden gehen zu Lasten des Kunden.

4.3 Zur Aufrechnung und Zurückbehaltung gleichartiger Forderungen ist der Kunde nur berechtigt, wenn sie rechtskräftig festgestellt und unanfechtbar oder unbestritten sind. Für ungleichartige Forderungen ist ein Zurückbehaltungsrecht auf Forderungen, die lediglich aus demselben Vertragsverhältnis beruhen, beschränkt.

§ 5 Allgemeine Seminarinformationen

5.1 Umfang und Inhalt der Seminare ergeben sich aus dem jeweiligen Veranstaltungsprogramm. Die Unternehmen behalten sich vor, einen Ersatzreferenten einzusetzen und/oder den Seminarinhalt geringfügig zu ändern.

5.2 Muss eine Veranstaltung aus Gründen, welche die Unternehmen REFA Fachverband e.V. sowie REFA AG zu vertreten haben (z.B. wegen Erkrankung eines Trainers oder aufgrund zu geringer Teilnehmerzahl) ausfallen, werden die Kunden unverzüglich informiert. Bereits geleistete Teilnehmergebühren für die Veranstaltungen werden erstattet. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

§ 6 Kostenübernahme

Soll der Arbeitgeber des Teilnehmers die Gebühren des Seminars übernehmen und die Rechnung/en erhalten, muss er den Teilnehmer anmelden, oder der Teilnehmer muss der Anmeldung eine entsprechende Übernahmeerklärung des Arbeitgebers beifügen. Andernfalls erhält der Teilnehmer die Rechnung/en und haftet für die Bezahlung. Entsprechendes gilt bei Kostenübernahme durch andere Personen.

§ 7 Mitwirkung des Kunden bei Inhouse-Trainings/kundenspezifischen Trainings

7.1 Terminänderungen müssen schriftlich oder per E-Mail an den REFA Fachverband e.V. und die REFA AG erfolgen. Terminänderungen in einem Zeitraum von weniger als 31 Tagen bis zum Seminartermin werden mit 30 % des Seminarpreises in Rechnung gestellt. Wird der Termin danach ein weiteres Mal geändert oder die Veranstaltung endgültig storniert, ist unabhängig vom Zeitpunkt der Änderungsmitteilung oder Stornierung der Seminarpreis in voller Höhe zu zahlen. Bei Terminstornierungen aus Gründen, welche der REFA Fachverband e.V. oder die REFA AG nicht zu vertreten haben, sind pro Veranstaltung folgende Gebühren zu entrichten: Inhouse-Buchungen können bis 31 Tage vor Seminarbeginn kostenfrei storniert werden. Für Stornierungen von 30 bis 14 Tagen vor Seminarbeginn werden 50 % des Seminarpreises fällig, für Stornierungen von 13 bis 7 Tagen vor Seminarbeginn werden 75 % des Seminarpreises berechnet. Danach ist der Seminarpreis in voller Höhe zu zahlen. Der Seminarbeginn wird jeweils ab 0:00 Uhr des fixierten Termins gerechnet. Die Gebühren beziehen sich auf den vereinbarten Tagessatz; Reise- und Fahrtkosten werden nicht berücksichtigt.

7.2 Werden bei vereinbarten Leistungen Systeme des Kunden genutzt, obliegt es dem Kunden, geeignete und ausreichende Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der eigenen Dateien und Programme vor Verlust, Zerstörung oder Beschädigung vorzunehmen.

§ 8 Haftungsbeschränkung

8.1 Die Unternehmen REFA Fachverband e.V. sowie REFA AG übernehmen keine Haftung für Schäden, die durch höhere Gewalt (z.B. Stromausfälle, Naturereignisse, Arbeitskämpfe oder Verkehrsstörungen, Netzwerk- und Serverfehler, Leitungs- und Übertragungsstörungen, Viren oder sonstige Unwägbarkeiten des täglichen Lebens) entstanden sind.

8.2 Die Unternehmen REFA Fachverband e.V. sowie REFA AG übernehmen keine Haftung für Schäden an Hard- und Software des Kunden, die durch die Übersendung von Dokumenten per E-Mail verursacht werden, die unwissentlich von einem Virus infiziert worden sind.

8.3 Die Unternehmen REFA Fachverband e.V. sowie REFA AG sind verpflichtet, die von ihnen zu erbringenden Leistungen mit didaktischer und fachlicher Sorgfalt nach bestem Wissen durchzuführen. Dennoch haften die Unternehmen nicht für den Fall, dass ihre Leistungen hinter den Erwartungen des Kunden zurückbleiben.

8.4 Die Unternehmen REFA Fachverband e.V. sowie REFA AG haften nicht für Schäden und Folgeschäden, soweit der Kunde selbst oder Dritte die ihm überlassenen Materialien, Dokumente oder Informationen verändert oder verfälscht haben.

§ 9 Verkauf von Medien

9.1 Der Verkauf von REFA-Medien, d.h. Bücher, Videos, Software, Lehrunterlagen etc., erfolgt ausschließlich an REFA-Mitglieder. Bestellungen von Nicht-Mitgliedern werden ggf. an die entsprechenden Kommissionsverlage weitergeleitet. Für diese Bestellung gilt der Ladenpreis. Der REFA Fachverband e.V. verpflichtet sich, die Bestellung des Bestellers zu den Bedingungen der Website anzunehmen. Bei Schreib-, Druck- und Rechenfehlern auf der Website ist der REFA Fachverband e.V. zum Rücktritt berechtigt. Falls der Lieferant vom REFA Fachverband e.V. trotz vertraglicher Verpflichtung den REFA Fachverband e.V. nicht mit der bestellten Ware beliefert, ist der REFA Fachverband e.V. ebenfalls zum Rücktritt berechtigt. In diesem Fall wird der Besteller unverzüglich darüber informiert, dass das bestellte Produkt nicht zur Verfügung steht. Der bereits bezahlte Kaufpreis wird unverzüglich erstattet. Der Besteller kann seinerseits schriftlich (auch per E-Mail) oder durch Rücksendung der Ware innerhalb von zwei Wochen den Vertrag widerrufen. Es wird darauf hingewiesen, dass der REFA Fachverband e.V. ggf. eine durch die Ingebrauchnahme der Sache entstandene Wertminderung einbehalten kann. Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Audio- oder Videoaufzeichnungen (z.B. CDs, DVDs) oder Software, die vom Besteller entsiegelt worden ist, ferner nicht bei Leistungen, die online (z.B. Software zum Download) übermittelt worden sind.

9.2 Lieferungen werden mit den jeweils anfallenden Versandkosten beaufschlagt. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung ab Lager an die vom Besteller angegebene Lieferadresse. Angaben über die Lieferfrist sind unverbindlich, soweit nicht ausnahmsweise der Liefertermin verbindlich zugesagt wurde.

9.3 Der Kaufpreis wird sofort mit Bestellung fällig. Der Besteller kann den Kaufpreis umgehend nach Erhalt der Rechnung zahlen. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so ist der REFA Fachverband e.V. berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu fordern. Falls dem REFA Fachverband e.V. ein höherer Verzugsschaden nachweisbar entstanden ist, ist der REFA Fachverband e.V. berechtigt, diesen geltend zu machen. Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von dem REFA Fachverband e.V. anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Bis zur vollständigen Begleichung aller gegen den Besteller bestehenden Ansprüche verbleibt die gelieferte Ware im Eigentum des REFA Fachverband e.V.

9.4 Liegt ein vom REFA Fachverband e.V. zu vertretender Mangel der Kaufsache vor, kann der Besteller wahlweise Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung verlangen. Ist der REFA Fachverband e.V. zur Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung wegen Unverhältnismäßigkeit nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die der REFA Fachverband e.V. zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Der REFA Fachverband e.V. haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haftet der REFA Fachverband e.V. nicht für entgangenen Gewinn oder für sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Soweit die Haftung vom REFA Fachverband e.V. ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen. Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder ein Personenschaden vorliegt. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Besteller Ansprüche aus §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz, Ansprüche aus Garantie oder Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend macht. Gleiches gilt bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit. Sofern der REFA Fachverband e.V. fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht für Sachschäden auf den typischerweise entstehenden Schaden beschränkt. Die Gewährleistungsfrist beträgt vierundzwanzig Monate, gerechnet ab Lieferung. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

§ 10 Urheberrechte und Veröffentlichungen

10.1 Alle Urheberrechte und Miturheberrechte an den von den Unternehmen REFA Fachverband e.V. sowie der REFA AG erstellten Schulungs- und Seminarunterlagen, Darstellungen etc. verbleiben bei den Unternehmen.

10.2 Die Weitergabe der von den Unternehmen REFA Fachverband e.V. sowie REFA AG erstellten Unterlagen, Darstellungen etc. sowie der im Zusammenhang mit der Leistung erworbenen Informationen etc. an Dritte sowie deren Veröffentlichung ist unzulässig, es sei denn, dass die Parteien hierüber eine gesonderte schriftliche Vereinbarung in Schriftform oder in Form von E-Mails getroffen haben.

§ 11 Verschwiegenheit

Die Unternehmen REFA Fachverband e.V. und REFA AG verpflichten sich, alle ihr im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses bekannt gewordenen Informationen über den Kunden geheim zu halten. Das gilt insbesondere für alle Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder als Betriebsgeheimnis erkennbar sind.

§ 12 Datenschutzhinweis

Die Speicherung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Kunden erfolgt unter strikter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Speicherung und Verarbeitung der personenbezogenen Kundendaten erfolgt ausschließlich, soweit dies für die Ausführung und Abwicklung der Vertragsbeziehung mit dem Kunden erforderlich ist und solange die Unternehmen REFA Fachverband e.V. und REFA AG zur Aufbewahrung dieser Daten gesetzlich verpflichtet sind.

§ 13 Höhere Gewalt

Der Eintritt unvorhersehbarer oder vom Parteienwillen unabhängiger Umstände, insbesondere alle Fälle höherer Gewalt als ein von außen kommendes, von keiner Partei beherrschbares Ereignis, das von niemanden im Rahmen der zumutbaren Sorgfalt abgewendet werden konnte, berechtigen den REFA Fachverband e.V. sowie die REFA AG zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages bzw. zur gänzlichen oder teilweisen Stornierung des Auftrages, ohne dass der Kunde daraus Aufwendungs- oder Schadensersatzansprüche ableiten kann. Als Force Majeure Ereignis im Sinne dieser Bestimmung sind insbesondere höhere Gewalt, Epidemien und Pandemien, Erdbeben, Feuer, Überschwemmungen, Unruhen, staatliche Regelungen, Entscheidungen oder sonstige Maßnahmen oder jegliches sonstige Ereignis ähnlicher oder nicht ähnlicher Art, das als unvorhersehbarer oder vom Parteiwillen unabhängiger Umstand zu qualifizieren ist, anzusehen.

 

REFA Fachverband e.V., Darmstadt / REFA AG, Dortmund – 01. Februar 2020

Die Gleichbehandlung aller Geschlechter ist uns wichtig und gehört zu unseren gelebten Kernwerten. In Texten verzichten wir auf sprachliches Gendern,
um ein einheitliches und unkompliziertes Lesen zu gewährleisten. Selbstverständlich sprechen wir alle Geschlechter an.