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Arbeitsplatzkonzentration


Arbeitsplatzkonzentration Definition

Definition

Unter der Arbeitsplatzkonzentration versteht man die Menge an Wirkstoffen, die am Ort der Leistungserbringung in dem Luftraum, der diesen direkt umgibt, auftritt.

Wirkstoffe

Als Wirkstoffe gelten dabei Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe (wie Aerosole oder feste Partikel, z. B. Löt- und Schweißrauche, Staubteilchen, Pollen und Mikroorganismen). Die Herkunft der Wirkstoffe kann physikalischer, chemischer oder biologischer Natur sein. Als Quelle infrage kommen physikalische Prozesse, chemische Reaktionen oder natürliches Auftreten.

  • Typische physikalische Prozesse, bei denen Partikel freigesetzt werden, sind Bearbeitungsschritte wie Bohren, Feilen, Schleifen, Löten oder Schweißen.
  • Chemische Substanzen (Chemikalien, Gemische, Zubereitungen oder Reaktionsprodukte) können in jedem Aggregatzustand durch chemische oder physikalische Verfahren in den Luftraum gelangen und dann als Gas, Aerosol oder Partikel wirken. Das Spektrum reicht von der Anwendung von Industriegasen (wie Sauerstoff, Stickstoff und Kohlenstoffdioxid) über das Versprühen oder Verdampfen von Stoffen und Stoffgemischen (Lacke, Farben und Lösungsmittel bei Lackier- und Malerarbeiten, aber auch erhitzte Kühl- und Schmierstoffe) bis hin zu (Neben-)Produkten chemischer Reaktionen in offenen Systemen (z. B. beim Thermit-Verfahren).
  • Biologische Belastungen können durch natürlichen Pollenflug, mangelnde Hygiene (Schimmelpilzsporen, aber auch Tierexkremente; etwa im Sanitär- oder Küchenbereich, in Lagerräumen, Kellern oder auf Dachböden) sowie an medizinischen und biologischen Arbeitsstätten auftreten.

Freisetzung der Wirkstoffe

Die Freisetzung der Wirkstoffe kann dabei beabsichtigt, verfahrensbedingt oder auch unbeabsichtigt sein. Beabsichtigt ist beispielsweise das Ausbringen von Schädlingsbekämpfungsmitteln (Insektiziden, Herbiziden, Fungiziden, …) in der Landwirtschaft, das Begasen von Frachtcontainern im Transportwesen oder das Erzeugen von Trockeneisdämpfen in der Veranstaltungstechnik. Verfahrensbedingt sind z. B. das Verdampfen von Kühl- oder Schmierstoffen bei thermischer Beanspruchung oder Gerüche, sei es in der Gastronomie oder bei der Abwasserbehandlung. Unbeabsichtigt kann ein Austreten von Wirkstoffen aufgrund von Unachtsamkeiten (wie nicht geschlossenen Zu- oder Ableitungen) oder Störfällen (Leckagen) erfolgen.

MAK-Wert und Arbeitsplatzgrenzwert (AGW)

Die am Arbeitsplatz in der (Atem-)Luft vorkommenden Stoffe können zu Reaktionen bei den dort tätigen Menschen führen. Die Höhe der resultierenden Beeinflussung – von einer Belästigung über eine Belastung bis hin zu einer Beeinträchtigung und sogar Schädigung – hängt ab von der Art und der Menge der jeweiligen Stoffe bzw. Substanzen und von dem Zeitraum ihres Einwirkens, der Expositionsdauer.

Um eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Menschen, die an einem solchen belasteten Arbeitsplatz tätig sind, zu vermeiden bzw. zu minimieren, wurden Höchstgrenzen wie zum Beispiel die MAK-Werte eingeführt, die die maximale Arbeitsplatz-Konzentration angeben. Der MAK-Wert war in der bis 2005 geltenden Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen, der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), definiert als die höchstzulässige Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz, bei der im Allgemeinen die Gesundheit des Arbeitnehmers auch bei wiederholter und langfristiger (in der Regel 8-stündiger) Exposition und einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden nicht beeinträchtigt wird (§ 3 GefStoffV).

Die MAK-Werte wurden mit dem Inkrafttreten der neuen Gefahrstoffverordnung am 1. Januar 2005 durch den Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) ersetzt. Der AGW ist in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) wie folgt definiert:

„Der Arbeitsplatzgrenzwert ist der Grenzwert für die zeitlich gewichtete durchschnittliche Konzentration eines Stoffs in der Luft am Arbeitsplatz in Bezug auf einen gegebenen Referenzzeitraum. Er gibt an, bis zu welcher Konzentration eines Stoffs akute oder chronische schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Beschäftigten im Allgemeinen nicht zu erwarten sind.“ (§ 2 Abs. 8 GefStoffV)

Grundlage der AGW sind wissenschaftlich abgesicherte gesundheits- oder risikobasierte Kriterien sowie bestehende arbeitsmedizinische Erfahrungen und toxikologische Erkenntnisse. Sozioökonomische Aspekte werden in Deutschland bei der Festlegung der AGW, im Gegensatz zur Ebene der europäischen Gesetzgebung, nicht berücksichtigt.

Festlegung der Grenzwerte

Verbindliche Kriterien für die Beurteilung der Konzentration von Gefahrstoffen in der (Atem-)Luft an Arbeitsplätzen werden in Deutschland von der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) – genauer: der Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe –vorgeschlagen. Die Vorschläge werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) geprüft. Per Erlass werden die Gefahrstoffe mit ihren Grenzwerten dann vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und in die Gefahrstoffverordnung aufgenommen.

Rechtlich bindend werden die Grenzwerte durch Bekanntgabe in der Technischen Regel Gefahrstoffe (TRGS) 900 „Arbeitsplatzgrenzwerte“. Falls in Deutschland für einen Arbeitsstoff kein Arbeitsplatzgrenzwert nach TRGS 900 festgelegt ist, kann nach TRGS 402 zur Bewertung der Exposition z. B. der MAK-Wert (MAK: Maximale Arbeitsplatz-Konzentration) der DFG herangezogen werden. Für biologische Gefahrstoffe gilt die TRGS 903 „Biologische Grenzwerte“ von Dezember 2006.

Die vollständige Liste der Arbeitsplatzgrenzwerte ist im IFA-Report 2/2024 „Grenzwerteliste 2024“ des Instituts für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) enthalten.

MAK- und BAT-Werte kann unter der folgenden Adresse abgerufen werden: https://series.publisso.de/pgseries/overview/mak

Messung der Grenzwerte

Für die Messung der Konzentration gefährlicher Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz ist nach GefStoffV der Unternehmer zuständig:

„§ 6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung

(1) Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung als Bestandteil der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber festzustellen, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben oder ob bei Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können.“

„Er hat die Einhaltung durch Arbeitsplatzmessungen oder durch andere geeignete Methoden zur Ermittlung der Exposition zu überprüfen.“ (§ 7, Abs. 8 Satz 2 GefStoffV)

Die Anforderungen, die der Unternehmer bei der Ermittlung, der Überwachung und der Dokumentation erfüllen muss, sind in den TRGS 400 und 402 festgelegt. Spezifiziert werden die Anforderungen an die Messstellen in der Anlage 1 der TRGS 402 sowie in DIN EN ISO/IEC 17025.

Verwandte Begriffe

Die Gefahrstoffverordnung enthält in § 2 Begriffsbestimmungen neben der Definition des Arbeitsplatzgrenzwerts in Absatz 8 in den Absätzen 8a, 8b und 9 noch weitere inhaltliche Festlegungen von verwandten Begriffen:

„(8a) Die Akzeptanzkonzentration ist die Konzentration eines als krebserzeugend eingestuften Stoffs in der Luft am Arbeitsplatz, die bei 40jähriger arbeitstäglicher Exposition mit dem Akzeptanzrisiko assoziiert ist. Bei Einhaltung der Akzeptanzkonzentration wird das Risiko einer Krebserkrankung als niedrig und akzeptabel angesehen (Bereich niedrigen Risikos). Bei einer Überschreitung der Akzeptanzkonzentration bis zur Erreichung der Toleranzkonzentration ist von einem mittleren Risiko auszugehen (Bereich mittleren Risikos).

(8b) Die Toleranzkonzentration ist die Konzentration eines als krebserzeugend eingestuften Stoffs in der Luft am Arbeitsplatz, die bei 40jähriger arbeitstäglicher Exposition mit dem Toleranzrisiko assoziiert ist. Bei Überschreitung der Toleranzkonzentration wird das Risiko einer Krebserkrankung als hoch und nicht tolerabel angesehen (Bereich hohen Risikos).

(9) Der biologische Grenzwert (BGW) ist der Grenzwert für die toxikologisch-arbeitsmedizinisch abgeleitete Konzentration eines Stoffs, seines Metaboliten oder eines Beanspruchungsindikators im entsprechenden biologischen Material. Er gibt an, bis zu welcher Konzentration die Gesundheit von Beschäftigten im Allgemeinen nicht beeinträchtigt wird.“

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