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Erholungszeit


Erholungszeit

Definition

Erholungszeiten sind die notwendigen Zeitaufwände für das arbeitsbedingte Erholen des Menschen während der Arbeitszeit. Dabei handelt es sich nicht um Ruhepausen im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (§ 4 ArbZG), obwohl solche Pausen zum Belastungsabbau und damit zur Erholung beitragen.

Die Länge der Erholungszeiten hängt von der Art, Höhe und Dauer der Belastung ab. Ihre Ausgestaltung erfolgt in der Regel in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen.

Die Erholungszeit ter besteht aus der Summe der Zeiten aller Ablaufabschnitte t, die für das Erholen des Menschen (ME) erforderlich sind. Sie bezieht sich auf die Mengeneinheit 1.

Es gilt:

ter = ΣtME

Die in der Zeit je Einheit enthaltenen ablauf- (MA) und störungsbedingten (MS) Unterbrechungszeiten tMA und tMS können unter bestimmten Bedingungen und unter Beachtung tarifvertraglicher Regelungen / Vereinbarungen zwischen den Betriebsparteien auf die Erholungszeit angerechnet werden.

Die Erholungszeit lässt sich auch als prozentualer Erholungszuschlag zur Grundzeit tg angeben. Dann ist:

ter = zer / 100 % · tg

Beim Auftreten schwerer körperlich-energetischer Arbeit kann die Erholungszeit auch auf die Tätigkeitszeit bezogen werden. Für diesen Fall gilt:

ter = zer / 100 % · tt

Im Unternehmen werden die Erholungszeiten bzw. die Erholungszuschläge und ihre Verwendung häufig zwischen den Betriebsparteien vereinbart.