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Auftrag


Auftrag

Ein Auftrag ist, nach allgemeinem Verständnis, eine Vereinbarung zwischen zwei Parteien, um eine bestimmte Sach- oder Dienstleistung zu erbringen oder ein definiertes Ziel zu erreichen. Die erste Partei, der Auftraggeber , initiiert die Leistungserstellung, die zweite Partei, der Auftragnehmer , sagt die verabredete Leistung zu.

Die disziplinarische Perspektive

Die beiden Parteien können in einem Weisungsverhältnis stehen; dies ist in jedem hierarchisch organisierten soziotechnischen System der Fall. Dann ist der Auftraggeber, zum Beispiel als Arbeitgeber oder dessen Vertretung, dem Auftragnehmer, in diesem Fall dem Arbeitnehmer oder Mitarbeiter, disziplinarisch übergeordnet und damit weisungsbefugt. Eine Entlohnung der erbrachten Leistung erfolgt dann in der Regel über die in einem Arbeits- oder Dienstvertrag festgelegten Kriterien.

Die kaufmännische Sichtweise

Handelt es sich um selbstständig agierende Wirtschaftssubjekte, also juristische Personen bzw. deren Vertretung sowie natürliche Personen, können diese den Auftrag und dabei die geltenden Konditionen untereinander verhandeln. Übliche Verfahrensschritte sind dabei das Anfordern eines Angebots durch den Interessenten, das Erarbeiten und Zustellen des Angebots durch den Anbieter, die Auftragserteilung von Ersterem und deren Bestätigung durch Letzteren – was zum Vertragsabschluss führt. Der Auftrag wird so zum Geschäftsbesorgungsvertrag in der Form eines Kauf-, Dienst-, Werk- oder Bauvertrags. Die vereinbarte Leistung wird dann gemäß festgelegten Vertragsklauseln vergütet.

Bei den Wirtschaftssubjekten wird rechtlich unterschieden zwischen privaten Auftraggebern (Unternehmen und andere Personenvereinigungen sowie Privathaushalte) und öffentlichen Auftraggebern (Einrichtungen der Verwaltung auf Bundes-, Landes- oder kommunaler Ebene sowie deren Regiebetriebe). Öffentliche Einrichtungen haben bei der Vergabe eines Auftrags bzw. beim Abschluss eines Vertrags nicht nur das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB; insbesondere Teil 4; in § 103 ist z. B. der Begriff „öffentlicher Auftrag“ definiert), sondern auch das komplexe Vergaberecht zu beachten, das in den Vergabevorschriften (VgV) niedergelegt ist. Im Baurecht spielt die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB, speziell Teil A) eine wesentliche Rolle, auch für private Auftraggeber.

Die juristische Sichtweise

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist das Auftragsrecht in den §§ 662 ff. niedergelegt. Der Auftrag wird dabei, im Gegensatz zum allgemeinen oder kaufmännischen Verständnis, definiert als unentgeltliche Geschäftsbesorgung, durch die sich „der Beauftragte [verpflichtet], ein ihm vom Auftraggeber übertragenes Geschäft […] zu besorgen“ (§§ 662 BGB). Damit wird der Auftrag ausdrücklich nicht als gegenseitiger, sondern „unvollkommen zweiseitig verpflichtender“ Vertrag angesehen, denn der Beauftragte steht in der Pflicht, die geforderte Leistung zu erbringen.

https://www.juraforum.de/lexikon/auftrag

https://www.ibau.de/akademie/glossar/auftrag/

https://www.invoiz.de/lexikon/auftrag/>