
Bei der Ermittlung von Verteilzeiten wird der beobachtete Zeitraum in diejenigen Abläufe und zugehörigen Zeitarten untergliedert, die die ausgeführte Tätigkeit abbilden.
Zu diesen (aktiven und passiven) Tätigkeiten gehört auch das Erholen. Für jede Zeitart wird der notwendige Verteilzeitzuschlagsprozentsatz (zV) zur Grundzeit tg bestimmt – im Fall des Erholens (Er) ist dies der Erholungszeitzuschlagsprozentsatz zer.
zer prozentualer Zuschlag zur Grundzeit für Erholungszeit
Werden Planzeitbausteine eingesetzt, sind die jeweils notwendigen Verteilzeit- und/oder Erholungszeitzuschläge zu ergänzen.
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