Produktmangel
Definition
Ein Produktmangel besteht, wenn ein Sachgut nicht die rechtlich oder technisch geforderte Beschaffenheit und/oder die vertraglich vereinbarten Eigenschaften aufweist.
Wurde die Beschaffenheit eines Produkts zwischen den Vertragsparteien nicht explizit vereinbart, ist dieses gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch (§ 434 BGB) frei von Mängeln, wenn es bei Gefahrübergang – also der Übergabe des Sachguts vom Verkäufer an den Käufer – den subjektiven und objektiven sowie Montageanforderungen entspricht. Dazu gehört, dass es sich für die vorgesehene bzw. für die gewöhnliche Verwendung eignet und die Eigenschaften aufweist, die bei Sachgütern der gleichen Art üblich und vom Abnehmer, Käufer oder Besteller im Allgemeinen zu erwarten sind.
Wurde die Beschaffenheit eines Produkts zwischen einem Unternehmer und einem Besteller vereinbart, gilt – sinngemäß analog § 434 BGB – § 633 BGB.
Definition Sachmangel
Als Sachmangel gelten Defizite in Bezug auf Identität (inkl. Farbe, Maße und Gewichte), Qualität und Unversehrtheit bzw. Vollständigkeit und Erhaltungszustand, Funktions- und Verwendungsfähigkeit, Sicherheit, Leistungsvermögen und -umfang oder Lebensdauer eines Produkts. Soweit eine Beschaffenheit nicht rechtssicher etwa in einem Kaufvertrag vereinbart ist, greifen in der Regel die in § 434 BGB genannten und in § 633 BGB normierten Arten von Sachmängeln.
Ursachen
Produktmängel können bei Auftragsarbeiten bereits aufgrund ungenügender Absprachen und unzureichend abgestimmter Anforderungskataloge oder mangelnder Spezifikationen auftreten. Sie können aber auch auf Defiziten in der Auftragsbearbeitung beruhen.
Weitere Ursachen sind unter anderem situativ oder technisch bedingte Herstellungsfehler. Verursacht werden diese zum einen etwa durch die Unterbrechung der regelmäßigen Produktionsabläufe, zum anderen beispielsweise durch mangelnde Präzision. Dazu kommt die bewusste oder unbewusste Nichteinhaltung bzw. Umgehung von technischen Regeln, Normen, rechtlichen Vorgaben oder betrieblichen Absprachen. Auch nachlässige Beschreibungen und fehlende (technische) Angaben in Produktkatalogen oder lückenhafte Deklarationen auf dem Produkt selbst sowie mangelnde oder unpräzise Informationen vonseiten des Produzenten können Sachmängel begründen.
Feststellung eines Produktmangels
Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer (nach § 433 BGB) bzw. dem Besteller (nach § 633 BGB) den vertraglich vereinbarten Gegenstand frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Der Abnehmer hingegen ist verpflichtet, die übergebene Sache auf Mängel zu prüfen.
Rechte des Abnehmers bei Produktmängeln
Stellt der Abnehmer Mängel fest, kann er (nach §§ 437 ff. bzw. 634 ff. BGB)
- Nacherfüllung verlangen, also die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache fordern.
- den Mangel selbst beseitigen und Ersatz für die dafür erforderlichen Aufwendungen verlangen.
- vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
- Schadenersatz oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Basis für diese Rechtsmittel ist die gesetzliche Gewährleistung. Abnehmern wird damit ein Schutz gegen die Haftung bei Produktmängeln gewährt. Die Ansprüche verjähren jedoch in der Regel zwei Jahre nach dem Gefahrenübergang, also der Übergabe des Produkts.
Ist dem Abnehmer bei Vertragsschluss ein Mangel bekannt, besteht kein Rechtsanspruch gegenüber dem Anbieter. Ist dem Abnehmer ein Mangel wegen grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann er Rechte in Bezug auf diesen Mangel nur geltend machen, wenn der Anbieter diesen arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Produkts übernommen hat.
Pflichten des Anbieters bei Produktmängeln
Die Sachmängelhaftung verpflichtet Anbieter wie Unternehmer oder Verkäufer, aktiv und damit effektiv und zufriedenstellend auf die Bedürfnisse der Abnehmer, also der Besteller oder Käufer, zu reagieren. Dies gilt insbesondere bei der Feststellung von Produktdefekten. Anbieter stehen damit in der Verantwortung, Mängelhinweise fristgerecht auf- und anzunehmen und Reklamationen zu bearbeiten.
Anbieter haben damit die Pflicht zur Nachbesserung. Dieser können sie durch Reparatur oder, nach zwei fehlgeschlagenen Reparaturversuchen, Ersatzlieferung nachkommen. Scheitert die Nachbesserung mehrfach, hat der Käufer erweiterte Rechte, er kann z. B. vom Vertrag zurücktreten oder eine Preisminderung fordern. Auch ein Auslagenersatz ist möglich. Im Extremfall können Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden.
Garantie
Die Garantie als freiwillige Leistung des Anbieters ist gesetzlich in § 443 BGB geregelt.
(1) Geht der Verkäufer, der Hersteller oder ein sonstiger Dritter in einer Erklärung oder einschlägigen Werbung, die vor oder bei Abschluss des Kaufvertrags verfügbar war, zusätzlich zu der gesetzlichen Mängelhaftung insbesondere die Verpflichtung ein, den Kaufpreis zu erstatten, die Sache auszutauschen, nachzubessern oder in ihrem Zusammenhang Dienstleistungen zu erbringen, falls die Sache nicht diejenige Beschaffenheit aufweist oder andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen nicht erfüllt, die in der Erklärung oder einschlägigen Werbung beschrieben sind (Garantie), stehen dem Käufer im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie gegenüber demjenigen zu, der die Garantie gegeben hat (Garantiegeber).
(2) Soweit der Garantiegeber eine Garantie dafür übernommen hat, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie), wird vermutet, dass ein während ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet.“
Ihr Ansprechpartner

Torsten Klanitz
Produktmanager
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